Hier der Link zum Volltext des Urteils, mit der die Berufung des Apothekers nicht zugelassen wurde:
Hier wird klar festgestellt, dass der Heilpraktiker und der Apotheker „übereingekommen“ sind, das Schüttelwasser mit Tetrazepam (rd. 5 mg/Kapsel, schon ganz nett) zu versetzen. Hier macht der Richter im Verfahren gegen den Heilpraktiker den winzigen Steppschritt zum Begriff „angestiftet“. Juristisch ein erheblicher Unterschied, denn nur mit der Anstiftung wäre die Täterschaft gegeben. Ansonsten ist Täter der Apotheker, da er die tatrelevante Handlung ausgeführt hat. 26 StGB: Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Das ist natürlich eine mehr als freundliche Auslegung des zu vermutenden Sachverhalts. Für mich persönlich würde es ausreichen, wenn der Heilpraktiker aktiv an den Apotheker herangetreten ist. Das weiss ich aber nicht, nach den mir zugänglichen Informationen. Es ist wohl noch nicht alles im Nds. Justizportal eingepflegt.